Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen (§ 48 VPO). Dabei wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (§ 46 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (§ 46 Abs. 2 GOG). Die Frist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Geldsendungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 46 Abs. 3 GOG). Der Entscheid der Vorinstanz wurde am 14. August 2024 zugestellt. Dementsprechend war der 15. August 2024 der erste Tag der Frist und die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 26. August 2024, ab. Die gemäss Versandbrief am 26. August 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde ist demzufolge entgegen der Auffassung der Vorinstanz frist- und formgerecht eingereicht worden. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich der Überschreitung und Unterschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 f. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax / Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 9.162 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AIG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem prinzipiell gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Zudem kann sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 berufen. 4.4 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AIG noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2). Da sich die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK mit der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV) deckt, fallen die gebotenen Prüfschritte in der Gesamtabwägung zusammen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Dezember 2022 [810 22 113] E. 5; KGE VV vom 2. November 2022 [810 22 85] E. 5, je mit Hinweisen). 5.1 Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). 5.2 Diesbezüglich führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer beziehe seit über zehn Jahren Sozialhilfegelder, deren Gesamtbetrag sich bis Oktober 2023 auf mehr als Fr. 170'000.-- belaufen würde. Zudem bemühe er sich in keiner Art und Weise, sich durch eigene Arbeitskraft von der Sozialhilfe zu lösen. Er stehe auch nicht kurz vor der Pensionierung, sodass davon auszugehen sei, dass er auch in den kommenden Jahren weiterhin Sozialhilfe beziehen werde. Der Widerrufsgrund des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezuges nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sei somit eindeutig erfüllt. 5.3 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, er könne aus medizinisch attestierten Gründen die ihm hypothetisch unterstellte Arbeitsfähigkeit nicht verwerten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Sozialhilfebedürftigkeit möglicherweise invaliditätsbedingt sei. Im Falle einer nachträglichen Ausrichtung einer IV-Rente würden die bezogenen Sozialhilfeleistungen dem Träger zurückerstattet werden. Dies sei bewilligungsrechtlich relevant, da lediglich bei einer aktuell bestehenden und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit eine altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligung widerrufbar sei. Der Ausgang des IV-Verfahrens sei daher von erheblicher Relevanz für die Würdigung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs, mit der Folge, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV- Stelle zu sistieren sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei zudem der Bezug von Ergänzungsleistungen für den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht relevant. Bei einer allfälligen Frühpensionierung sei der Beschwerdeführer somit nicht sozialhilfeabhängig. 5.4 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 f.). Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht, blosse finanzielle Bedenken genügen hingegen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, mit Hinweisen). Dabei ist der Tatbestand als erfüllt anzusehen, wenn eine Person hohe Unterstützungsleistungen erhalten hat und wegen ihres Verhaltens nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird ( Silvia Hunziker , in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AIG, 2. Auflage, Bern 2024, N 34 zu Art. 63 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2, mit Hinweisen). Inwiefern die Sozialhilfeabhängigkeit im konkreten Fall auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 8. August 2019 E. 4.1). 5.5 Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs ist die Gesamtsumme der bisher entstandenen Sozialhilfeleistungen massgebend. Hinsichtlich der Höhe des Bezugs kann nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein Sozialhilfebezug bereits ab einem Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3, 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist nicht die gegenwärtige Sozialhilfeabhängigkeit entscheidend, sondern die Zeitspanne, in welcher diese rückblickend andauerte, sowie die Prognose, ob auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3). Von einer Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn die Bezüge der Sozialhilfe mindestens zwei Jahre gedauert haben (KGE VV vom 18. April 2018 [810 17 276] E. 5.3.3; KGE VV vom 15. Mai 2024 [810 21 269] E. 5.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3, 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). 5.6 Der Beschwerdeführer bezieht seit 2013 ununterbrochen Sozialhilfegelder. Am 3. Oktober 2023 beliefen sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf Fr. 171'268.40. Dieser Sozialhilfebezug ist zweifellos als dauerhaft und erheblich im Sinne der Rechtsprechung anzusehen (vgl. E. 5.5 hiervor). Angesichts der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und der festen und andauernden Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht arbeiten zu können, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig unterstützungsbedürftig bleiben wird. Aus den vorliegenden Akten zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, die ihm von der IV-Stelle attestierte Arbeitskraft zu verwerten. Stellensuchbemühungen sind weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zudem bereits drei IV-Gesuche gestellt. Das erste wurde rechtskräftig abgewiesen, auf das zweite wurde aufgrund mangelnder wesentlicher Veränderung der Umstände nicht eingetreten. Das dritte Gesuch wurde von der IV-Stelle am 30. August 2024 abgewiesen und gestützt auf die IV-Abklärungen beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % festgestellt. Daran vermögen die Berichte von Dr. med. B. , in welchen beim Beschwerdeführer am 11. Mai 2020 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (F33.1), eine Panikstörung (F41.0) und eine Somatisierungsstörung (F45.0) und am 28. Juli 2023 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradige Episode (F33.2), eine Panikstörung (F41.0) und eine Somatisierungsstörung (F45.0) diagnostiziert wurde, nichts zu ändern. Die IV-Stelle bezog die Einschätzungen des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers in ihre Beurteilung sowie die Abklärungen ein und stufte die psychische Lage des Beschwerdeführers seit 2013 als unverändert ein (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2024). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen liegen keine Hinweise dafür vor, dass die IV-Stelle in absehbarer Zeit dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zusprechen wird. Vor diesem Hintergrund ist es somit nicht geboten, mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuzuwarten, weil möglicherweise eine IV-Rente verbunden mit Ergänzungsleistungen in der Zukunft zugesprochen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.4.3). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und insbesondere mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist vielmehr auch in Zukunft von einem Sozialhilfebezug durch den Beschwerdeführer und weiterhin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Belastung der öffentlichen Wohlfahrt auszugehen. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demgemäss erfüllt und den Erwägungen der Vorinstanz insofern zuzustimmen. 5.7 Weiter liess die Vorinstanz das Vorliegen des Widerrufsgrunds des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) offen, weshalb vorliegend nicht weiter auf diesen Tatbestand einzugehen ist. Im Übrigen reicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung das Vorliegen eines Widerrufsgrundes bereits aus (vgl. KGE VV vom 8. Juli 2020 [810 16 295]; KGE VV vom 18. April 2018 [810 17 276]; KGE VV vom 8. November 2017 [810 17 2]). 6.1 Liegen Gründe für die Beendigung des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern vor, kann im Rahmen des Ermessens auf den Widerruf verzichtet werden. Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Silvia Hunziker , a.a.O., N 9 zu Art. 62 AIG; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 2 zu Art. 62). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. 6.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diese Kriterien geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung ermessensweise zu belassen. 7.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 377 E. 4). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 110 E. 2.1; Benjamin Schindler / Anne Kneer , in: Caroni /Thurnherr (Hrsg.), Stämpflis Kommentar zum AIG, 2. Auflage, Bern 2024, N 3 ff. zu Art. 63 AIG). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sind insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubeziehen und zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2), aber auch der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile sind zu beachten (BGE 139 131 E. 2.3.1, mit Hinweis). Zudem kann eine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit, welche (auch im Zusammenspiel mit anderen Ursachen) zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt hat, der betroffenen Person nicht unbesehen zum Vorwurf gemacht werden, weshalb die Umstände des Einzelfalls gebührend gewürdigt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5.1). 7.2 Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei ohne weiteres geeignet, zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehe. Es sei zudem damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weiterhin Schulden generiere. Nachdem er bereits einmal erfolglos verwarnt worden sei, erscheine eine weitere Verwarnung als wenig erfolgsversprechend. Der Beschwerdeführer halte sich seit über 30 Jahren in der Schweiz auf und habe somit ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib. Die älteste Tochter wohne ebenfalls in der Schweiz und seine beiden jüngeren Kinder würden bei der Mutter in Deutschland leben. Zu seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter habe er regelmässigen Kontakt. Aus den Akten entstehe der Eindruck, dass er sehr zurückgezogen lebe und ausserhalb der Familie keine sozialen Beziehungen pflege. Im Heimatland habe der Beschwerdeführer die Schule besucht und sowohl sein Vater als auch seine Schwester würden noch dort leben. Der Beschwerdeführer reise regelmässig in sein Heimatland. In die Schweiz sei er erst im Alter von 23 Jahren gekommen, eine Rückkehr in die Heimat sei somit zumutbar. Zudem sei insgesamt davon auszugehen, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers weitgehend selbst verschuldet sei. Weiter habe er in der Vergangenheit mehrfach gegen die Rechtsordnung verstossen und sei sehr hoch verschuldet, obgleich seine Lebenshaltungskosten seit 2013 durch den Staat gedeckt seien. An den Terminen beim Betreibungs- und Konkursamt sei der Beschwerdeführer seit 2017 nie erschienen und sei nicht darum bemüht, seine finanzielle Situation zu ändern. Insgesamt sei er somit nicht besonders gut integriert und die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung würden die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Für eine Rückstufung verbleibe somit kein Raum. 7.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, im Falle eines IV-Rentenanspruchs komme der Bezug von Ergänzungsleistungen in Betracht, was seine finanzielle Situation verbessern würde, und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen liesse. Die Verwarnung sei irrelevant für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit. Diese sei ohne Androhung allfälliger Konsequenzen erfolgt und ohne Ankündigung einer Sanktion. Zudem habe die koronare Erkrankung, welche im Jahr 2021 operativ behandelt worden sei, seine Arbeitsfähigkeit aus organischen Gründen deutlich eingeschränkt, weshalb sich aus heutiger Sicht eine Neubeurteilung der Verschuldensfrage aufdränge. Die Beurteilung der Selbstverschuldung könne zudem erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens verlässlich vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sei im jungen Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen, wo er seit mehr als 30 Jahren seinen Lebensmittelpunkt habe. Sämtliche Mitglieder der Kernfamilie würden in der Schweiz leben. Das Herausreissen aus diesem Umfeld werde sich insbesondere auf die bestehende psychische Pathologie des Beschwerdeführers ungünstig auswirken. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer auf die Pflege stabiler Beziehungen angewiesen und werde aus diesem Grund nicht in der Lage sein, sich in einem veränderten Lebensumfeld zurechtzufinden. Eine Rückkehr ins Heimatland sei somit als unzumutbar einzustufen. 7.4.1 Ausgangspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse der Öffentlichkeit, Ausländer und Ausländerinnen, welche dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen sind und dadurch die öffentliche Hand stark beanspruchen bzw. belasten, wegzuweisen. Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers hält bereits seit Jahren an und er bezieht in erheblichem Mass Sozialhilfegelder (vgl. E. 5.6 hiervor). Es besteht somit ein bedeutendes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. 7.4.2 Es kann festgehalten werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Durchsetzung der öffentlichen Interessen dient. Namentlich ist er eine geeignete Massnahme, um einen weiteren Sozialhilfebezug und die damit verbundene Belastung des Fiskus zu verhindern. Ferner ist keine mildere Massnahme ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit bereits ausländerrechtlich verwarnt (16. Dezember 2020) und ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde (17. Juli 2023 und 13. September 2023). Beides hat den Beschwerdeführer nicht dazu bringen können, sich von der Sozialhilfe zu lösen, obwohl er – entgegen seiner Auffassung – anlässlich der Verwarnung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung hingewiesen worden ist. Eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers wurde im Anschluss an diese Massnahmen nicht erreicht und er vermochte keine Nachweise über Bemühungen zur Erwerbstätigkeit und keine Unterlagen zu Integrationsbemühungen vorzubringen. Die Integrationsdefizite liegen überdies seit einem längeren Zeitraum vor. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Widerruf verfügt wurde, um die gewünschte nachhaltige Wirkung zu erzielen. 7.4.3 Zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.4.4 Aufgrund seiner langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nunmehr 30 Jahren, seiner volljährigen Tochter und seiner Mutter, welche beide in der Schweiz leben, hat der Beschwerdeführer ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Ferner ist er seit fast zehn Jahren bei Dr. med. B. in psychiatrischer Behandlung und hat zweifellos ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufbauen können. 7.4.5 Dem Beschwerdeführer ist jedoch vorzuhalten, dass er trotz wiederholter Ablehnung einer IV-Rente und Aufforderung des AfMB, ein Arbeitsintegrationsprogramm vollständig zu durchlaufen, es während Jahren unterlassen hat, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeitsfähig, vermag nicht zu überzeugen. So wurde ein erstes IV-Gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und auf ein zweites wurde mangels wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten. Gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 10. März 2016 ist der Beschwerdeführer für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Auch das neue IV-Gesuch, auf welches wegen einer Herzerkrankung des Beschwerdeführers eingetreten wurde, führte zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2024). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. med. B. vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern (vgl. E. 5.7 hiervor). Die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden in den zahlreichen IV-Verfahren eingehend geprüft. Das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, äusserte sich zudem zur Diskrepanz zwischen den IV-Gutachten und den Berichten von Dr. med. B. mit Urteil vom 1. Dezember 2016 und stellte fest, dass kein Grund bestehe, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Zuletzt wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um eine IV-Rente abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers von Dr. med. B. als schwergradig bezeichnet werde, bekannt und bereits gutachterlich geprüft worden sei. Angesichts dieser Sachlage und aufgrund der Tatsache, dass die Berichte von Dr. med. B. auf keine wesentliche Verschlechterung der psychischen Lage des Beschwerdeführers schliessen lassen (vgl. E. 5.7 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit beim Beschwerdeführer ausging. Bezüglich der Herzkrankheit des Beschwerdeführers sind den Akten keine neuen Berichte zu entnehmen, die auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Der Beschwerdeführer reicht zudem keine Belege ein, welche aufzeigen würden, dass er sich darum bemüht hätte, sich aus- oder weiterzubilden oder eine Arbeitsstelle zu finden, die ihm erlaubt hätte, zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Trotz mehrfacher Abweisung der IV-Gesuche legt er nicht dar, inwiefern er beabsichtigt, eine Arbeitsstelle zu finden und für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen. Vielmehr führt er in seiner Beschwerde aus, dass er die attestierte Arbeitskraft nicht verwerten könne. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei Weitem nicht alles Zumutbare unternommen hat, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen Unterhalt möglichst autonom zu bestreiten und sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe zu lösen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_288/2020 vom 18. August 2020 E. 5.5.1; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.2, jeweils mit Hinweisen). Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei vorgängigen IV-Verfahren von verschuldetem Sozialhilfebezug auszugehen, wenn nach der rechtskräftigen Abweisung des bereits dritten Gesuchs um eine IV-Rente definitiv nicht mehr mit der Zusprache einer IV-Rente gerechnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 ff.). Weder den eingereichten IV-Akten noch der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2024 Beschwerde erhoben hat. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist von einem verschuldeten Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers auszugehen. 7.4.6 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden Integrationsschwierigkeiten bestehen. Es wäre hingegen mit entsprechendem Willen möglich gewesen, an diesen Defiziten zu arbeiten und sich zumindest um eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage zu bemühen, was er jedoch über mehrere Jahre nicht tat, dies trotz ausländerrechtlicher Verwarnung, Aufforderungen zum Durchlaufen eines Arbeitsintegrationsprogramms und der zweimaligen Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das AfMB betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung aus der Schweiz. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss insofern als gescheitert betrachtet werden. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach straffällig (vgl. Urteil vom Tribunal de police du district de E. vom 25. November 1999; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 29. Mai 2008; Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes F. vom 21. Januar 2010; Strafbefehl vom 21. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, G. ). Obschon den begangenen Delikten im vorliegenden Kontext eher geringe Relevanz zukommt, zeigen sie auf, dass der Beschwerdeführer es mit der Rechtsordnung nicht immer so genau nahm. Es handelt sich auch in dieser Hinsicht um eine mangelhafte Integration seitens des Beschwerdeführers. Weiter ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer erheblich verschuldet ist. Am 31. Juli 2024 war er mit 22 Betreibungen im Umfang von Fr. 119'180.40 sowie 77 offenen Verlustscheinen in der Gesamthöhe von Fr. 187'636.45 im Betreibungsregister verzeichnet. Gemäss Auskunft des Betreibungs- und Konkursamtes sei er zudem seit 2017 nie an Terminen erschienen (vgl. E-Mail des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2023). Aufgrund mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers mussten ausserdem die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden (Verfügungen der Sozialhilfebehörde vom 8. Juli 2022 sowie vom 9. November 2022). Zu berücksichtigen gilt zudem, dass der Beschwerdeführer selbst für den Fall, dass er eine IV-Rente zugesprochen erhalten würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt werden müsste. Zudem steht er nicht kurz vor der Pensionierung. Zwar fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Sozialversicherungsleistungen, zu denen AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen zählen, nicht unter den Begriff der Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und deren Bezug kann grundsätzlich nicht Anlass für einen Widerruf einer Bewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sein (BGE 135 II 265 E. 3.7; BGE 141 II 401 E. 5.1, KGE VV vom 21. September 2022 [810 19 215] E. 7.1, mit Hinweisen; Michael Spring , Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 497; Spescha , a.a.O., N 19 zu Art. 63 AIG), allerdings darf der zukünftige Bezug von Ergänzungsleistungen in die ausländerrechtliche Würdigung einbezogen werden, wenn die ausländische Person im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt. Künftige Ergänzungsleistungen belasten die öffentlichen Finanzen, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eines Widerrufs zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_482/2023 E. 5.2.3., 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 4.5.3, jeweils mit Hinweisen). Weiter ist auf seine Verwurzelung in Bosnien-Herzegowina einzugehen. In Bosnien-Herzegowina wohnen der Vater und eine Schwester, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt pflegt. Er verbrachte die ersten 23 Jahre seines Lebens in Bosnien-Herzegowina, wo er in die Schule gegangen ist und eine Ausbildung als Schlosser abgeschlossen hat. Er ist folglich mit den Gepflogenheiten vertraut, spricht die Sprache und besucht sein Heimatland wiederkehrend (3-4 Mal im Jahr). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer ersten – wenn auch schwierigen – Anpassungsphase sich in Bosnien-Herzegowina wieder vollständig integrieren und ein neues stabiles Lebensumfeld aufbauen kann. Eine Wegweisung erscheint daher in sozialer Hinsicht zumutbar. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Interesse am Verbleib in der Schweiz aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hoch zu gewichten ist, jedoch ist in einer Gesamtwürdigung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erheblich, dauernd und selbstverschuldet von der Sozialhilfe abhängig ist und trotz langjährigem Bezug von Sozialhilfeleistungen hoch verschuldet ist, weshalb das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers das private Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz überwiegt. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. 7.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Rückstufung nicht als mildere Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5, mit Hinweisen; KGE VV vom 24. April 2024 [810 23 229] E. 3.2). Indem der Widerruf im vorliegenden Fall sich als verhältnismässig erweist, kommt eine Rückstufung nicht in Frage. 7.6 Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Situation des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht nicht als persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG präsentiert. Der Beschwerdeführer wird durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ungleich härter getroffen, als andere Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, auf eine spezifische Behandlung oder Medikamente angewiesen zu sein, welche nur in der Schweiz, nicht aber in Bosnien-Herzegowina erhältlich wären. Die Trennung von der Mutter und von der in der Schweiz lebenden volljährigen Tochter stellt zweifellos eine emotionale Belastung dar. Diese begründet jedoch keine Notlage im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, welcher einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Der Kontakt zur Mutter und zur Tochter kann nach wie vor über – wenn auch erschwerte – Besuche oder mittels der modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her aufrechterhalten werden. Darüber hinaus wohnen in Bosnien-Herzegowina eine Schwester und der Vater des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen.
E. 8 Der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'285.70 (inkl. Auslagen und exkl. nicht anfallender MWST) zuzusprechen. Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Der Beschwerdeführer reichte seine Honorarrechnung für das vorinstanzliche Verfahren erst im Rahmen des vorliegenden kantonsgerichtlichen Verfahrens ein, weshalb sie offensichtlich verspätet eingereicht wurde und die Vorinstanz das Honorar für ihr Verfahren zu Recht nach Ermessen festgesetzt hat. Die Honorarberechnung der Vorinstanz ist zudem nachvollziehbar und entspricht dem üblichen Aufwand und Stundenansatz. Das ermessensweise zugesprochenen Honorar in der Höhe von Fr. 2'427.85 ist somit nicht zu beanstanden.
E. 9 Nach dem Gesagten erfolgten der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 10.2 Der Beschwerdeführer reichte beim Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Gemäss § 22 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 750.-- pro Monat. Ein weiteres Erwerbseinkommen hat der Beschwerdeführer nicht. Damit fehlen ihm die nötigen Mittel gemäss § 22 VPO. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. 10.3 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zulasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Der in der Honorarnote vom 2. Januar 2025 ausgewiesene Aufwand von 10.15 Stunden und die Auslagen von Fr. 67.80 erweisen sich für das vorliegende Verfahren als angemessen. Gemäss § 3 Abs. 2 TO beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'097.80 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. 10.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 GOG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'097.80 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. Februar 2025 (810 24 201) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz / dauerhafter und erheblicher Sozialhilfebezug Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Hans Furer, Niklaus Ruckstuhl, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiberin i.V. Silvia Marzano Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Vorinstanz Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (RRB Nr. 1023 vom 13. August 2024) A. A. , geboren 1970, ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina und reiste am 9. Mai 1994 zwecks Arbeitstätigkeit in die Schweiz ein und erhielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2005 zog A. in den Kanton Basel-Landschaft. In der Schweiz arbeitete er unter anderem als Schlosser, Monteur, Mechaniker und Hauswart. A. geht seit dem Jahr 2010 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und wird seit dem 1. April 2013 ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt. B. A. befindet sich seit dem 19. März 2015 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. B. , Psychiatrie und Psychotherapie FMH. C. Am 30. Mai 2013 stellte A. ein erstes Gesuch für eine Invalidenrente unter Hinweis auf eine chronische Depression und chronische muskuloskelettale Schmerzen. Mit Verfügung vom 10. März 2016 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) den Rentenanspruch ab. Insbesondere sei gestützt auf die Gutachten von PD Dr. med. C. , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. D. , Rheumatologie und Innere Medizin FMH, sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheumatologischer Sicht für jegliche Tätigkeit eine 100 % Arbeitsfähigkeit und somit ein Invaliditätsgrad von 0 % anzunehmen. Dies wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 1. Dezember 2016 bestätigt. Auf das zweite Gesuch von A. vom 27. April 2020 trat die IV-Stelle am 10. Februar 2021 mangels wesentlicher Änderung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse nicht ein. D. Am 29. September 2020 gewährte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AfMB) unter Hinweis auf die hohe Verschuldung und auf den beachtlichen Sozialhilfebezug A. das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 beantwortete A. die gestellten Fragen. E. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 verwarnte das AfMB A. und verlangte von ihm, dass er ein Arbeitsintegrationsprogramm vollständig durchlaufe, keine neuen Schulden generiere und die bestehenden Schulden nach Möglichkeit zurückzahle. Am 17. Juli 2023 und erneut am 13. September 2023 gewährte das AfMB A. das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung aus der Schweiz. Die gestellten Fragen beantwortete er mit Schreiben vom 21. August 2023 und E-Mail vom 27. September 2023. F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 widerrief das AfMB die Niederlassungsbewilligung von A. und wies ihn per 24. November 2023 aus der Schweiz weg. G. Dagegen erhob A. , nachfolgend vertreten durch Daniela Bifl, Anwältin, am 6. November 2023 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) und beantragte, die Verfügung des AfMB sei aufzuheben und A. die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung und A. die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter o/e-Kostenfolge. Am 9. Januar 2024 reichte A. seine Beschwerdebegründung ein und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des neuen – am 6. Dezember 2023 eingeleiteten – IV-Verfahrens zu sistieren. Diesen Antrag wies der Regierungsrat mit Verfügung vom 30. Januar 2024 ab. H. Mit Entscheid vom 13. August 2024 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, gewährte A. die unentgeltliche Rechtspflege und richtete der Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'427.85 (inkl. Auslagen und MWST) aus. I. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei ihm anstelle der widerrufenen Niederlassungsbewilligung eine befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und der Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'285.70 (inkl. Auslagen und exkl. nicht anfallender MWST) zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im IV-Verfahren zu sistieren. J. Mit Verfügung vom 30. August 2024 lehnte die IV-Stelle das Gesuch vom 6. Dezember 2023 ab und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 %. K. Mit Eingabe vom 25. November 2024 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Insbesondere sei die Beschwerde vom 26. August 2024 nur elektronisch (per IncaMail) eingereicht worden, was zum Nichteintreten führen müsse. L. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 wurde das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abgewiesen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. M. Am 4. Dezember 2024 reichte die IV-Stelle die Akten des im Jahr 2023 anhängig gemachten IV-Verfahrens ein. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids schriftlich beim Kantonsgericht einzureichen (§ 48 VPO). Dabei wird bei der Berechnung der Frist der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt (§ 46 Abs. 1 Gesetz über die Organisation der Gerichte [GOG] vom 22. Februar 2001). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (§ 46 Abs. 2 GOG). Die Frist ist eingehalten, wenn die Handlung während ihres Laufes vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Geldsendungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder für sie der Schweizerischen Post übergeben sein (§ 46 Abs. 3 GOG). Der Entscheid der Vorinstanz wurde am 14. August 2024 zugestellt. Dementsprechend war der 15. August 2024 der erste Tag der Frist und die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 26. August 2024, ab. Die gemäss Versandbrief am 26. August 2024 bei der Schweizerischen Post aufgegebene Beschwerde ist demzufolge entgegen der Auffassung der Vorinstanz frist- und formgerecht eingereicht worden. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich der Überschreitung und Unterschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 f. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax / Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz. 9.162 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AIG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und Bosnien-Herzegowina keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 4.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrer Inhaberin resp. ihrem Inhaber grundsätzlich einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit von einem prinzipiell gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Zudem kann sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf das Recht auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 und den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 berufen. 4.4 Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch auf Aufenthalt nach Art. 34 Abs. 1 AIG noch der grundrechtliche Anspruch nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2). Da sich die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK mit der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV) deckt, fallen die gebotenen Prüfschritte in der Gesamtabwägung zusammen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Dezember 2022 [810 22 113] E. 5; KGE VV vom 2. November 2022 [810 22 85] E. 5, je mit Hinweisen). 5.1 Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). 5.2 Diesbezüglich führt die Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer beziehe seit über zehn Jahren Sozialhilfegelder, deren Gesamtbetrag sich bis Oktober 2023 auf mehr als Fr. 170'000.-- belaufen würde. Zudem bemühe er sich in keiner Art und Weise, sich durch eigene Arbeitskraft von der Sozialhilfe zu lösen. Er stehe auch nicht kurz vor der Pensionierung, sodass davon auszugehen sei, dass er auch in den kommenden Jahren weiterhin Sozialhilfe beziehen werde. Der Widerrufsgrund des dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezuges nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sei somit eindeutig erfüllt. 5.3 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, er könne aus medizinisch attestierten Gründen die ihm hypothetisch unterstellte Arbeitsfähigkeit nicht verwerten. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Sozialhilfebedürftigkeit möglicherweise invaliditätsbedingt sei. Im Falle einer nachträglichen Ausrichtung einer IV-Rente würden die bezogenen Sozialhilfeleistungen dem Träger zurückerstattet werden. Dies sei bewilligungsrechtlich relevant, da lediglich bei einer aktuell bestehenden und fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit eine altrechtlich erteilte Niederlassungsbewilligung widerrufbar sei. Der Ausgang des IV-Verfahrens sei daher von erheblicher Relevanz für die Würdigung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs, mit der Folge, dass das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV- Stelle zu sistieren sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei zudem der Bezug von Ergänzungsleistungen für den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht relevant. Bei einer allfälligen Frühpensionierung sei der Beschwerdeführer somit nicht sozialhilfeabhängig. 5.4 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 f.). Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht, blosse finanzielle Bedenken genügen hingegen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, mit Hinweisen). Dabei ist der Tatbestand als erfüllt anzusehen, wenn eine Person hohe Unterstützungsleistungen erhalten hat und wegen ihres Verhaltens nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt selbst sorgen wird ( Silvia Hunziker , in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum AIG, 2. Auflage, Bern 2024, N 34 zu Art. 63 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2, mit Hinweisen). Inwiefern die Sozialhilfeabhängigkeit im konkreten Fall auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 8. August 2019 E. 4.1). 5.5 Für die Beurteilung der Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs ist die Gesamtsumme der bisher entstandenen Sozialhilfeleistungen massgebend. Hinsichtlich der Höhe des Bezugs kann nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein Sozialhilfebezug bereits ab einem Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (Urteile des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3, 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). Hinsichtlich der Erfüllung des Kriteriums der Dauerhaftigkeit ist nicht die gegenwärtige Sozialhilfeabhängigkeit entscheidend, sondern die Zeitspanne, in welcher diese rückblickend andauerte, sowie die Prognose, ob auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_795/2008 vom 25. Februar 2009 E. 4.3). Von einer Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn die Bezüge der Sozialhilfe mindestens zwei Jahre gedauert haben (KGE VV vom 18. April 2018 [810 17 276] E. 5.3.3; KGE VV vom 15. Mai 2024 [810 21 269] E. 5.1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3, 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3). 5.6 Der Beschwerdeführer bezieht seit 2013 ununterbrochen Sozialhilfegelder. Am 3. Oktober 2023 beliefen sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf Fr. 171'268.40. Dieser Sozialhilfebezug ist zweifellos als dauerhaft und erheblich im Sinne der Rechtsprechung anzusehen (vgl. E. 5.5 hiervor). Angesichts der langen Absenz vom Arbeitsmarkt und der festen und andauernden Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht arbeiten zu können, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch künftig unterstützungsbedürftig bleiben wird. Aus den vorliegenden Akten zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigt, die ihm von der IV-Stelle attestierte Arbeitskraft zu verwerten. Stellensuchbemühungen sind weder geltend gemacht noch aus den Akten ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zudem bereits drei IV-Gesuche gestellt. Das erste wurde rechtskräftig abgewiesen, auf das zweite wurde aufgrund mangelnder wesentlicher Veränderung der Umstände nicht eingetreten. Das dritte Gesuch wurde von der IV-Stelle am 30. August 2024 abgewiesen und gestützt auf die IV-Abklärungen beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % festgestellt. Daran vermögen die Berichte von Dr. med. B. , in welchen beim Beschwerdeführer am 11. Mai 2020 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (F33.1), eine Panikstörung (F41.0) und eine Somatisierungsstörung (F45.0) und am 28. Juli 2023 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradige Episode (F33.2), eine Panikstörung (F41.0) und eine Somatisierungsstörung (F45.0) diagnostiziert wurde, nichts zu ändern. Die IV-Stelle bezog die Einschätzungen des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers in ihre Beurteilung sowie die Abklärungen ein und stufte die psychische Lage des Beschwerdeführers seit 2013 als unverändert ein (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2024). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen liegen keine Hinweise dafür vor, dass die IV-Stelle in absehbarer Zeit dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zusprechen wird. Vor diesem Hintergrund ist es somit nicht geboten, mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zuzuwarten, weil möglicherweise eine IV-Rente verbunden mit Ergänzungsleistungen in der Zukunft zugesprochen werden könnte (Urteil des Bundesgerichts 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.4.3). Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen und insbesondere mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers ist vielmehr auch in Zukunft von einem Sozialhilfebezug durch den Beschwerdeführer und weiterhin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Belastung der öffentlichen Wohlfahrt auszugehen. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demgemäss erfüllt und den Erwägungen der Vorinstanz insofern zuzustimmen. 5.7 Weiter liess die Vorinstanz das Vorliegen des Widerrufsgrunds des schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) offen, weshalb vorliegend nicht weiter auf diesen Tatbestand einzugehen ist. Im Übrigen reicht für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung das Vorliegen eines Widerrufsgrundes bereits aus (vgl. KGE VV vom 8. Juli 2020 [810 16 295]; KGE VV vom 18. April 2018 [810 17 276]; KGE VV vom 8. November 2017 [810 17 2]). 6.1 Liegen Gründe für die Beendigung des Aufenthalts von Ausländerinnen und Ausländern vor, kann im Rahmen des Ermessens auf den Widerruf verzichtet werden. Dazu bedarf es eines Ermessensentscheids, welcher nach den allgemeinen Grundsätzen pflichtgemäss und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu treffen ist (vgl. Silvia Hunziker , a.a.O., N 9 zu Art. 62 AIG; Marc Spescha , in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, N 2 zu Art. 62). Im Rahmen ihrer Ermessensausübung haben die Behörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration zu berücksichtigen. 6.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz diese Kriterien geprüft, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles beurteilt und ihren Entscheid nachvollziehbar begründet. Eine Überschreitung, Unterschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens sind nicht erkennbar, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass es die Vorinstanz abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung ermessensweise zu belassen. 7.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 135 II 377 E. 4). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 135 II 110 E. 2.1; Benjamin Schindler / Anne Kneer , in: Caroni /Thurnherr (Hrsg.), Stämpflis Kommentar zum AIG, 2. Auflage, Bern 2024, N 3 ff. zu Art. 63 AIG). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sind insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubeziehen und zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2), aber auch der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und seiner Familie drohenden Nachteile sind zu beachten (BGE 139 131 E. 2.3.1, mit Hinweis). Zudem kann eine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit, welche (auch im Zusammenspiel mit anderen Ursachen) zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt hat, der betroffenen Person nicht unbesehen zum Vorwurf gemacht werden, weshalb die Umstände des Einzelfalls gebührend gewürdigt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5.1). 7.2 Diesbezüglich führt die Vorinstanz aus, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei ohne weiteres geeignet, zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehe. Es sei zudem damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weiterhin Schulden generiere. Nachdem er bereits einmal erfolglos verwarnt worden sei, erscheine eine weitere Verwarnung als wenig erfolgsversprechend. Der Beschwerdeführer halte sich seit über 30 Jahren in der Schweiz auf und habe somit ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib. Die älteste Tochter wohne ebenfalls in der Schweiz und seine beiden jüngeren Kinder würden bei der Mutter in Deutschland leben. Zu seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter habe er regelmässigen Kontakt. Aus den Akten entstehe der Eindruck, dass er sehr zurückgezogen lebe und ausserhalb der Familie keine sozialen Beziehungen pflege. Im Heimatland habe der Beschwerdeführer die Schule besucht und sowohl sein Vater als auch seine Schwester würden noch dort leben. Der Beschwerdeführer reise regelmässig in sein Heimatland. In die Schweiz sei er erst im Alter von 23 Jahren gekommen, eine Rückkehr in die Heimat sei somit zumutbar. Zudem sei insgesamt davon auszugehen, dass die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers weitgehend selbst verschuldet sei. Weiter habe er in der Vergangenheit mehrfach gegen die Rechtsordnung verstossen und sei sehr hoch verschuldet, obgleich seine Lebenshaltungskosten seit 2013 durch den Staat gedeckt seien. An den Terminen beim Betreibungs- und Konkursamt sei der Beschwerdeführer seit 2017 nie erschienen und sei nicht darum bemüht, seine finanzielle Situation zu ändern. Insgesamt sei er somit nicht besonders gut integriert und die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung würden die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen. Für eine Rückstufung verbleibe somit kein Raum. 7.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, im Falle eines IV-Rentenanspruchs komme der Bezug von Ergänzungsleistungen in Betracht, was seine finanzielle Situation verbessern würde, und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen liesse. Die Verwarnung sei irrelevant für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit. Diese sei ohne Androhung allfälliger Konsequenzen erfolgt und ohne Ankündigung einer Sanktion. Zudem habe die koronare Erkrankung, welche im Jahr 2021 operativ behandelt worden sei, seine Arbeitsfähigkeit aus organischen Gründen deutlich eingeschränkt, weshalb sich aus heutiger Sicht eine Neubeurteilung der Verschuldensfrage aufdränge. Die Beurteilung der Selbstverschuldung könne zudem erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens verlässlich vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer sei im jungen Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen, wo er seit mehr als 30 Jahren seinen Lebensmittelpunkt habe. Sämtliche Mitglieder der Kernfamilie würden in der Schweiz leben. Das Herausreissen aus diesem Umfeld werde sich insbesondere auf die bestehende psychische Pathologie des Beschwerdeführers ungünstig auswirken. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer auf die Pflege stabiler Beziehungen angewiesen und werde aus diesem Grund nicht in der Lage sein, sich in einem veränderten Lebensumfeld zurechtzufinden. Eine Rückkehr ins Heimatland sei somit als unzumutbar einzustufen. 7.4.1 Ausgangspunkt der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Interesse der Öffentlichkeit, Ausländer und Ausländerinnen, welche dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen sind und dadurch die öffentliche Hand stark beanspruchen bzw. belasten, wegzuweisen. Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers hält bereits seit Jahren an und er bezieht in erheblichem Mass Sozialhilfegelder (vgl. E. 5.6 hiervor). Es besteht somit ein bedeutendes öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. 7.4.2 Es kann festgehalten werden, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Durchsetzung der öffentlichen Interessen dient. Namentlich ist er eine geeignete Massnahme, um einen weiteren Sozialhilfebezug und die damit verbundene Belastung des Fiskus zu verhindern. Ferner ist keine mildere Massnahme ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit bereits ausländerrechtlich verwarnt (16. Dezember 2020) und ihm das rechtliche Gehör gewährt wurde (17. Juli 2023 und 13. September 2023). Beides hat den Beschwerdeführer nicht dazu bringen können, sich von der Sozialhilfe zu lösen, obwohl er – entgegen seiner Auffassung – anlässlich der Verwarnung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung hingewiesen worden ist. Eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers wurde im Anschluss an diese Massnahmen nicht erreicht und er vermochte keine Nachweise über Bemühungen zur Erwerbstätigkeit und keine Unterlagen zu Integrationsbemühungen vorzubringen. Die Integrationsdefizite liegen überdies seit einem längeren Zeitraum vor. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Widerruf verfügt wurde, um die gewünschte nachhaltige Wirkung zu erzielen. 7.4.3 Zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles die öffentlichen Interessen am Widerruf der Niederlassungsbewilligung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 7.4.4 Aufgrund seiner langjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von nunmehr 30 Jahren, seiner volljährigen Tochter und seiner Mutter, welche beide in der Schweiz leben, hat der Beschwerdeführer ein grosses privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Ferner ist er seit fast zehn Jahren bei Dr. med. B. in psychiatrischer Behandlung und hat zweifellos ein Vertrauensverhältnis zu ihm aufbauen können. 7.4.5 Dem Beschwerdeführer ist jedoch vorzuhalten, dass er trotz wiederholter Ablehnung einer IV-Rente und Aufforderung des AfMB, ein Arbeitsintegrationsprogramm vollständig zu durchlaufen, es während Jahren unterlassen hat, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er sei infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht arbeitsfähig, vermag nicht zu überzeugen. So wurde ein erstes IV-Gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und auf ein zweites wurde mangels wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht eingetreten. Gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 10. März 2016 ist der Beschwerdeführer für jede Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Auch das neue IV-Gesuch, auf welches wegen einer Herzerkrankung des Beschwerdeführers eingetreten wurde, führte zu keinem anderen Ergebnis (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2024). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte von Dr. med. B. vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern (vgl. E. 5.7 hiervor). Die verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers wurden in den zahlreichen IV-Verfahren eingehend geprüft. Das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, äusserte sich zudem zur Diskrepanz zwischen den IV-Gutachten und den Berichten von Dr. med. B. mit Urteil vom 1. Dezember 2016 und stellte fest, dass kein Grund bestehe, von den gutachterlichen Feststellungen abzuweichen. Zuletzt wurde mit Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2024 das Gesuch des Beschwerdeführers um eine IV-Rente abgelehnt und darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers von Dr. med. B. als schwergradig bezeichnet werde, bekannt und bereits gutachterlich geprüft worden sei. Angesichts dieser Sachlage und aufgrund der Tatsache, dass die Berichte von Dr. med. B. auf keine wesentliche Verschlechterung der psychischen Lage des Beschwerdeführers schliessen lassen (vgl. E. 5.7 hiervor), ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit beim Beschwerdeführer ausging. Bezüglich der Herzkrankheit des Beschwerdeführers sind den Akten keine neuen Berichte zu entnehmen, die auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen liessen. Der Beschwerdeführer reicht zudem keine Belege ein, welche aufzeigen würden, dass er sich darum bemüht hätte, sich aus- oder weiterzubilden oder eine Arbeitsstelle zu finden, die ihm erlaubt hätte, zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Trotz mehrfacher Abweisung der IV-Gesuche legt er nicht dar, inwiefern er beabsichtigt, eine Arbeitsstelle zu finden und für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen. Vielmehr führt er in seiner Beschwerde aus, dass er die attestierte Arbeitskraft nicht verwerten könne. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei Weitem nicht alles Zumutbare unternommen hat, um auf dem Arbeitsmarkt den eigenen Unterhalt möglichst autonom zu bestreiten und sich zumindest teilweise von der Sozialhilfe zu lösen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_288/2020 vom 18. August 2020 E. 5.5.1; 2C_1048/2017 vom 13. August 2018 E. 4.5.2, jeweils mit Hinweisen). Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei vorgängigen IV-Verfahren von verschuldetem Sozialhilfebezug auszugehen, wenn nach der rechtskräftigen Abweisung des bereits dritten Gesuchs um eine IV-Rente definitiv nicht mehr mit der Zusprache einer IV-Rente gerechnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 ff.). Weder den eingereichten IV-Akten noch der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 30. August 2024 Beschwerde erhoben hat. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist von einem verschuldeten Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers auszugehen. 7.4.6 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden Integrationsschwierigkeiten bestehen. Es wäre hingegen mit entsprechendem Willen möglich gewesen, an diesen Defiziten zu arbeiten und sich zumindest um eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage zu bemühen, was er jedoch über mehrere Jahre nicht tat, dies trotz ausländerrechtlicher Verwarnung, Aufforderungen zum Durchlaufen eines Arbeitsintegrationsprogramms und der zweimaligen Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das AfMB betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung oder Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Wegweisung aus der Schweiz. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss insofern als gescheitert betrachtet werden. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz mehrfach straffällig (vgl. Urteil vom Tribunal de police du district de E. vom 25. November 1999; Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 29. Mai 2008; Strafbefehl des Bezirksstatthalteramtes F. vom 21. Januar 2010; Strafbefehl vom 21. Oktober 2013 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, G. ). Obschon den begangenen Delikten im vorliegenden Kontext eher geringe Relevanz zukommt, zeigen sie auf, dass der Beschwerdeführer es mit der Rechtsordnung nicht immer so genau nahm. Es handelt sich auch in dieser Hinsicht um eine mangelhafte Integration seitens des Beschwerdeführers. Weiter ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer erheblich verschuldet ist. Am 31. Juli 2024 war er mit 22 Betreibungen im Umfang von Fr. 119'180.40 sowie 77 offenen Verlustscheinen in der Gesamthöhe von Fr. 187'636.45 im Betreibungsregister verzeichnet. Gemäss Auskunft des Betreibungs- und Konkursamtes sei er zudem seit 2017 nie an Terminen erschienen (vgl. E-Mail des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Oktober 2023). Aufgrund mangelnder Kooperation des Beschwerdeführers mussten ausserdem die Sozialhilfeleistungen gekürzt werden (Verfügungen der Sozialhilfebehörde vom 8. Juli 2022 sowie vom 9. November 2022). Zu berücksichtigen gilt zudem, dass der Beschwerdeführer selbst für den Fall, dass er eine IV-Rente zugesprochen erhalten würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt werden müsste. Zudem steht er nicht kurz vor der Pensionierung. Zwar fallen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Sozialversicherungsleistungen, zu denen AHV- und IV-Renten sowie Ergänzungsleistungen zählen, nicht unter den Begriff der Sozialhilfe im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und deren Bezug kann grundsätzlich nicht Anlass für einen Widerruf einer Bewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG sein (BGE 135 II 265 E. 3.7; BGE 141 II 401 E. 5.1, KGE VV vom 21. September 2022 [810 19 215] E. 7.1, mit Hinweisen; Michael Spring , Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich 2022, Rz. 497; Spescha , a.a.O., N 19 zu Art. 63 AIG), allerdings darf der zukünftige Bezug von Ergänzungsleistungen in die ausländerrechtliche Würdigung einbezogen werden, wenn die ausländische Person im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt. Künftige Ergänzungsleistungen belasten die öffentlichen Finanzen, was im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eines Widerrufs zu berücksichtigen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_482/2023 E. 5.2.3., 2C_30/2022 vom 29. November 2022 E. 4.5.3, jeweils mit Hinweisen). Weiter ist auf seine Verwurzelung in Bosnien-Herzegowina einzugehen. In Bosnien-Herzegowina wohnen der Vater und eine Schwester, zu denen der Beschwerdeführer Kontakt pflegt. Er verbrachte die ersten 23 Jahre seines Lebens in Bosnien-Herzegowina, wo er in die Schule gegangen ist und eine Ausbildung als Schlosser abgeschlossen hat. Er ist folglich mit den Gepflogenheiten vertraut, spricht die Sprache und besucht sein Heimatland wiederkehrend (3-4 Mal im Jahr). Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer ersten – wenn auch schwierigen – Anpassungsphase sich in Bosnien-Herzegowina wieder vollständig integrieren und ein neues stabiles Lebensumfeld aufbauen kann. Eine Wegweisung erscheint daher in sozialer Hinsicht zumutbar. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Interesse am Verbleib in der Schweiz aufgrund der langen Aufenthaltsdauer hoch zu gewichten ist, jedoch ist in einer Gesamtwürdigung ersichtlich, dass der Beschwerdeführer erheblich, dauernd und selbstverschuldet von der Sozialhilfe abhängig ist und trotz langjährigem Bezug von Sozialhilfeleistungen hoch verschuldet ist, weshalb das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers das private Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz überwiegt. Unter Berücksichtigung des Gesagten erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die damit verbundene Wegweisung als verhältnismässig. 7.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Rückstufung nicht als mildere Massnahme angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit einer Wegweisung (Widerrufsgrund und Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme) erfüllt sind. Der Widerruf mit Wegweisung geht in diesem Sinn der Rückstufung vor (BGE 148 II 1 E. 2.5, mit Hinweisen; KGE VV vom 24. April 2024 [810 23 229] E. 3.2). Indem der Widerruf im vorliegenden Fall sich als verhältnismässig erweist, kommt eine Rückstufung nicht in Frage. 7.6 Im Übrigen ist anzumerken, dass sich die Situation des Beschwerdeführers dem Kantonsgericht nicht als persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG präsentiert. Der Beschwerdeführer wird durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ungleich härter getroffen, als andere Ausländerinnen und Ausländer in derselben Lage (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, auf eine spezifische Behandlung oder Medikamente angewiesen zu sein, welche nur in der Schweiz, nicht aber in Bosnien-Herzegowina erhältlich wären. Die Trennung von der Mutter und von der in der Schweiz lebenden volljährigen Tochter stellt zweifellos eine emotionale Belastung dar. Diese begründet jedoch keine Notlage im Sinne eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, welcher einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Der Kontakt zur Mutter und zur Tochter kann nach wie vor über – wenn auch erschwerte – Besuche oder mittels der modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her aufrechterhalten werden. Darüber hinaus wohnen in Bosnien-Herzegowina eine Schwester und der Vater des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz durfte einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall demnach ohne Rechtsverletzung verneinen. 8. Der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Rechtsvertreterin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'285.70 (inkl. Auslagen und exkl. nicht anfallender MWST) zuzusprechen. Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO] vom 17. November 2003). Der Beschwerdeführer reichte seine Honorarrechnung für das vorinstanzliche Verfahren erst im Rahmen des vorliegenden kantonsgerichtlichen Verfahrens ein, weshalb sie offensichtlich verspätet eingereicht wurde und die Vorinstanz das Honorar für ihr Verfahren zu Recht nach Ermessen festgesetzt hat. Die Honorarberechnung der Vorinstanz ist zudem nachvollziehbar und entspricht dem üblichen Aufwand und Stundenansatz. Das ermessensweise zugesprochenen Honorar in der Höhe von Fr. 2'427.85 ist somit nicht zu beanstanden. 9. Nach dem Gesagten erfolgten der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers zu Recht, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 10.1 Es bleibt über die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 1'200.-- sind demzufolge dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Parteikosten sind gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. 10.2 Der Beschwerdeführer reichte beim Kantonsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Gemäss § 22 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, sofern ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich als aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird einer Partei der kostenlose Beizug einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint (§ 22 Abs. 2 VPO). Gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezieht der Beschwerdeführer Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 750.-- pro Monat. Ein weiteres Erwerbseinkommen hat der Beschwerdeführer nicht. Damit fehlen ihm die nötigen Mittel gemäss § 22 VPO. Die Beschwerde ist im Übrigen nicht als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen ist. 10.3 Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- zulasten der Gerichtskasse. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung auszurichten. Der in der Honorarnote vom 2. Januar 2025 ausgewiesene Aufwand von 10.15 Stunden und die Auslagen von Fr. 67.80 erweisen sich für das vorliegende Verfahren als angemessen. Gemäss § 3 Abs. 2 TO beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'097.80 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse auszurichten. 10.4 Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 GOG). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'097.80 (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.